Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen als auch gegenüber Verbrauchern. Als "Auftraggeber" werden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sowohl Verbraucher als auch Unternehmen bezeichnet.
Sämtliche Rechtsgeschäfte, Lieferungen, Angebote und sonstige Leistungen, die von "Die Kletterbande", Martin Deilke, Bernhard-Lichtenbergstr.3, 10407 Berlin (in Folge "Auftragnehmer") erbracht werden, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass wir bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Kunden erheben. Abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und gelten nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Für Unternehmer gelten diese Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte.
(a) Angebote des Auftragsnehmers an den Auftraggeber erfolgen unentgeltlich und begründen keine Verpflichtungen.
(b) Eine Weitergabe der Angebote des Auftragnehmers an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist jedenfalls untersagt.
(c) Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Branchenübliche Abweichungen sind möglich und zulässig.
(d) Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen und dergleichen bleiben stets unser geistiges Eigentum. Der Auftraggeber erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte.
(e) Schriftliche Angebote sind für einen Zeitraum von 2 Monaten ab Ausstellungsdatum gültig, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Angebotsfrist kann aber bei steigenden Rohstoffpreisen und erhöhten Preisen für Baumaterialien angepasst werden.
(a) Auftragserteilungen sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(b) Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Auftragnehmer mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt wurde.
(c) Mündliche Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
(a) Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte in Bezug auf den Einsatz und Austausch von Subunternehmen jeglichen Grades ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist zulässig.
(a) Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (EUR) exklusive Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt.
(b) Die Preise unserer Angebote basieren auf der Annahme, dass die offerierten Leistungen/Waren geschlossen in der offerierten Menge beauftragt/bestellt werden. Bei Beauftragung nur einzelner Positionen oder verminderter Mengen ist der Preis neu zu vereinbaren.
(c) Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei der Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise, sofern nicht anders vereinbart. Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden bei uns geltende Zuschläge berechnet. Wenn die Arbeiten nicht in Berlin durchgeführt werden, werden die Reisekosten sowie Tag- und etwaige Übernachtungsgelder gesondert in Rechnung gestellt.
(d) Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare, im Zusammenhang mit dem Auftraggeber erforderlich gewordene Unterbrechungen der Arbeiten entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(a) Rechnungen werden auf dem elektronischen Weg oder per Post übermittelt. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit dieser Übermittlung einverstanden.
(b) Unsere Rechnungen – auch Teilrechnungen – sind 14 Tage nach Ausstellungsdatum netto spesen- und abzugsfrei, insbesondere ohne Skontoabzug, zur Zahlung fällig.
(c) Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung oder gesetzliche Verpflichtung werden Haftrücklässe nicht anerkannt und gelten als Zahlungsrückstand.
(d) Bei Aufträgen, die sich über mehr als 5 Werktage erstrecken, behalten wir uns vor Zwischenrechnungen zu stellen. Generell kann der Auftragnehmer jederzeit die Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen vornehmen.
(e) Bei Erstkunden behalten wir es uns vor, bei Auftragserteilung eine Vorabzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes vor Beginn der Arbeiten einzufordern.
(f) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Auftraggeber verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 9,75 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüberhinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
(g) Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden aus unserer Sicht zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.
(a) Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren – gleich aus welchem Rechtsgrund – vor.
(b) Ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen gilt sodann als einheitlicher Auftrag, wobei der Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft aufrecht bleibt.
(c) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern wir – wozu wir einseitig berechtigt sind – keinen Rücktritt vom Vertrag erklären, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf.
(a) Der Auftraggeber ist verpflichtet
a. alles Erforderliche zu tun, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
b. dem Auftragnehmer für die Dauer der Arbeiten den ungehinderten Zu- und Abgang zur/von der Arbeitsstelle zu sichern.
c. dem Auftragnehmer Zugang zu Strom und Wasser während der Arbeiten zu gewährleisten.
d. Anrainer und Bewohner der Liegenschaft über Umfang, Dauer und anfällige Beeinträchtigungen während der bevorstehenden Arbeiten rechtzeitig und in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Insbesondere sind die Bewohner in Kenntnis zu setzen den Innenhof während der Arbeiten nicht zu betreten und die Fenster während der Arbeiten geschlossen zu halten. Sollten dennoch Fenster geöffnet werden, geschieht dies auf Risiko des Auftraggebers.
e. die gegeben falls notwendigen bauseitigen und anderen Vorbereitungsleistungen fachgerecht auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen.
f. dem Auftragnehmer alle notwendigen Unterlagen (wie zum Beispiel Anlagendokumentation, Montagedokumentation, Prüfberichte, Schadensmeldungen, Fotos, etc.) zu Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen verbleiben im Eigentum des Kunden und dürfen von uns bzw. unseren Subunternehmer nur für die Zwecke der Leistungen verwendet werden.
g. den Auftragnehmer über eine vorübergehende Außerbetriebnahme von Anlagen und über das Auftreten von Störungen zu informieren.
(b) Kommt der Auftraggeber seinen Leistungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
(c) Der Kunde haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Anfahrt, Stehzeiten, etc.) welche dem Auftragnehmer durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.
(a) Eine für die Fertigstellung der Arbeiten angegebene Frist ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart ist.
(b) Einsätze mit Terminvereinbarung sind mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen, andernfalls wird eine Ausfallspauschale in Höhe von 495 € (netto) fällig.
(c) Wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Frist für die Ausführung der Leistungen vereinbart, wird diese Frist angemessen verlängert,
a. sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern; dazu zählen auch insbesondere Terrorismus, bewaffnete Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solche Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt.
b. sofern die Arbeiten aufgrund witterungsbedingter Beeinträchtigungen wie Regen, Schneefall, Eis, starker Wind oder Temperaturen unter +5 Grad verschoben werden müssen.
c. wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (insbesondere jene nach Punkt 7 (a).
(d) Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen von mehr als 12 Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
(e) Wenn ein Fall von höherer Gewalt (8. (b) a) länger als drei Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, ohne dass die andere Partei aus diesem Grund Ansprüche ableiten kann.
(a) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat.
(b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(a) Den Auftragnehmer trifft die Produkthaftung als In-Verkehr.Bringer nur im gesetzlichen Ausmaß. Gibt der Auftraggeber den Hersteller bekannt, so ist dieser primär in Anspruch zu nehmen.
(a) Bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche seitens Dritter wird der Auftragnehmer den Auftraggeber angemessen unterstützen, wobei die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten vom Auftraggeber und Auftragnehmer selbst getragen werden.
(a) Hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über den Verwendungszweck der Lieferung und Leistung unterrichtet oder ist der Verwendungszweck für den Auftraggeber auch ohne ausdrücklichen Zweck erkennbar, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung und Leistung des Auftraggebers nicht geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
(b) Der Auftraggeber hat jeglichen Mangel an der Lieferung und Leistung unverzüglich und unabhängig von Gewährleistungsfristen schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Entsprechendes gilt auch für Mängel, die erst nach dem Versand an den Auftraggeber durch den Auftragnehmer festgestellt werden.
(a) Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc.) des Kunden, so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern tragen nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt.
(b) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(c) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
(d) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauarbeiten zwei Jahre, für gelieferte Teile ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrundes entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(e) Schadensersatzansprüche sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(f) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet Stein Industriekletterer KG für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesem Fall nicht verlangt werden.
(g) Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(h) Soweit die Haftung von "Die Kletterbande", Martin Deilke, Bernhard-Lichtenbergstr.3, 10407 Berlin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von "Die Kletterbande", Martin Deilke, Bernhard-Lichtenbergstr.3, 10407 Berlin.
(a) Beide Parteien verpflichten sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferung/Leistung zu verwenden.
(a) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Lieferungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
(b) Vertragssprache ist Deutsch.
(c) Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort unseres Hauptsitzes in Berlin, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort.
(d) Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer) Vereinbarung und diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich deutsches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländischen Rechtes verweisen. Sieht das deutsche Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Deutschland geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden bzw. werden diese explizit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und des Vertrages. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(e) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für unseren Kunden ausschließlich das sachlich für Berlin/deutsches zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Für Verbraucher gilt dieser Gerichtstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der deutschen Republik hat und nicht in Deutschland beschäftigt ist.
(f) Sollte eine der Bestimmungen unserer Verkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, an Stelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Dasselbe gilt auch für Regelungslücken.
(g) Die Überschriften der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
(h) Keine zwischen dem Vertragspartner und uns sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Verkaufsbedingungen uns gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes uns in diesem Dokument gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder uns in diesem Dokument gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
Die Kletterbande
Stand: 15. Juni 2024